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Sicherheit für die übergebende Generation

Wer eine Liegenschaft an die nächste Generation übergibt, möchte häufig sicherstellen, dass das Haus in der Familie bleibt. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist hierfür ein bewährtes Werkzeug — aber nur innerhalb klar definierter Personenkreise.
Die Tochter hat von den Eltern ein Haus übergeben bekommen. Dabei wurde zugunsten der Eltern ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ins Grundbuch eingetragen. Was bedeutet das?
Durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wird sichergestellt, dass über eine Liegenschaft nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten verfügt wird. Der Eigentümer kann die Liegenschaft nur dann verkaufen oder belasten, wenn der Verbotsberechtigte (schriftlich und beglaubigt unterfertigt) zustimmt. Dies bedeutet für den Eigentümer zwar eine Beschränkung seiner Verfügungsfreiheit, bietet jedoch Sicherheit dahingehend, dass sehr schwer exekutive Pfandrechte bei der Liegenschaft eingetragen werden können.
Grundsätzlich kann man ein Belastungs- und Veräußerungsverbot jeder beliebigen Person einräumen. Absolut, dh gegen jeden Dritten, wirkt es jedoch nur dann, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Hier gibt das Gesetz jedoch eine Beschränkung vor: Im Grundbuch kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet wurde. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Geschwistern oder Lebensgefährten kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten (= Liegenschaftseigentümer). Wenn einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Belastungs- und Veräußerungsverbot und kann im Grundbuch mittels Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.
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