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Was beim Grundstückskauf in der Steiermark gilt

Wer in der Steiermark Grund erwirbt, muss das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz beachten. Vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen gelten besondere Regeln — bis hin zum Interessentenverfahren.
Beim Erwerb von Grundstücken in der Steiermark ist das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz zu beachten. Dieses regelt, unter welchen Bedingungen in der Steiermark Grundstücke erworben werden dürfen.
Handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, ist grundsätzlich eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Käufer/die Käuferin Landwirt/in ist und glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird und der Erwerb den Zielsetzungen des Gesetzes nicht widerspricht. Die Landwirteigenschaft ist entsprechend nachzuweisen (zB Vorlage Abschlusszeugnis einer landwirtschaftlichen Fachschule, Meisterbrief, AMA-Antrag etc.).
Ist der/die Erwerber/in eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes über 3.000 m² kein/e Landwirt/in, so hat die Behörde ein Interessentenverfahren durchzuführen. Hierbei werden die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, der/die letzte Bewirtschafter/in und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft verständigt. Zudem erfolgt ein Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde. Meldet sich ein/e Landwirt/in, der/die bereit ist, das Grundstück zum selben Preis und unter denselben Bedingungen zu kaufen, wird dem/der „Nicht-Landwirt/in“ die Genehmigung versagt.
Dahinter steht der Gedanke, leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe langfristig zu erhalten und zu verhindern, dass landwirtschaftliche Grundstücke der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.
Für Baugrundstücke sind wiederum eigene Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Vertragserrichtung prüfen wir für Sie selbstverständlich die konkreten Voraussetzungen und übernehmen die gesamte Abwicklung mit der Grundverkehrsbehörde.
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