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Vorab regeln, was später entzweien könnte

Auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten verzichtet werden. Vor allem bei Liegenschafts- und Betriebsübergaben ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ein wirksames Werkzeug, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Pflichtteil sichert einem Ehegatten bzw. einer Ehegattin und einem Kind einen Mindestanteil an der Verlassenschaft bzw. am Vermögen des Verstorbenen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruches hängt vom Einzelfall ab, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der jeweiligen familiären Konstellation und ob es sich um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes handelt.
Auf den Pflichtteilsanspruch kann bereits vorab zu Lebzeiten verzichtet werden. Die Abgabe von Pflichtteilsverzichten durch weichende Erben ist daher vor allem im Zuge der lebzeitigen Übergabe von Liegenschaften und Betriebsvermögen ratsam. Ein solcher Verzicht erfordert einen Notariatsakt und wird im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert, sodass er im Falle des Ablebens auffindbar ist. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ermöglicht es somit, die Ansprüche in der Verlassenschaft vorab zu regeln und so später Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden.
Soll der auf den Pflichtteil Verzichtende aus der Verlassenschaft nichts mehr erhalten, kann die Errichtung eines Testamentes oder die Errichtung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes erforderlich sein.
Es ist auch möglich, zB lediglich hinsichtlich einer bestimmten Liegenschaft auf seinen Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall spricht man vom „partiellen Pflichtteilsverzicht“.
Bei diesen vielen Gestaltungsmöglichkeiten sind im Einzelfall die jeweiligen Gegebenheiten und Aspekte zu berücksichtigen. Für Fragen rund um dieses Thema stehen wir sehr gerne zur Verfügung!
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