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Zwei Werkzeuge des Notars — wann braucht es welches?

Bei vielen Geschäften ist die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben — von der einfachen Beglaubigung bis hin zum vollstreckbaren Notariatsakt. Ein kurzer Überblick, wann welche Form Rechtssicherheit schafft.
Zur Errichtung öffentlicher Urkunden und somit zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss.
Zu den Kernaufgaben des Notars zählt die Beglaubigung von Unterschriften. Hier wird die Echtheit der Unterschrift der unterzeichnenden Person bestätigt. Die Beglaubigung von Unterschriften ist in vielen Fällen notwendig, vor allem dann, wenn Eintragungen im Grundbuch oder Firmenbuch vorgenommen werden sollen (zB Kaufverträge über Liegenschaften, Pfandurkunden von Banken, Eintragungen von Gesellschaften im Firmenbuch etc.). Die Unterschrift muss persönlich vor dem Notar geleistet werden.
Bei bestimmten Geschäften ordnet der Gesetzgeber darüber hinaus eine strengere Formpflicht an. So sind zB Schenkungsverträge ohne tatsächliche Übergabe, bestimmte Verträge zwischen Ehegatten, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, GmbH-Gesellschaftsverträge oder Übertragungen von GmbH-Anteilen nur dann gültig, wenn sie in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Notariatsakte sind öffentliche Urkunden mit besonderer Beweiskraft. Sie haben die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich.
Eine weitere Besonderheit ist der vollstreckbare Notariatsakt: Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Notariatsakt so ausgestaltet werden, dass er als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein kann und zwar ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren. Damit kann schon bei Begründung eines Rechtsverhältnisses gewährleistet werden, dass Ihr Recht später rasch und ohne gesonderte Klage sofort durchsetzbar ist.
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