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Wenn jemand vor anderen zugreifen darf

Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten das Recht, eine Liegenschaft bei einem geplanten Verkauf vor allen anderen zu erwerben — zu denselben Bedingungen.
Ich bin Eigentümer eines Grundstückes — im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht eingetragen. Was bedeutet das?
Mit einem Vorkaufsrecht ist es dem Vorkaufsberechtigten möglich, eine Liegenschaft — falls diese verkauft wird — vor einem anderen zu erwerben und den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen abzuschließen.
Der Eigentümer des Grundstücks muss bei einem beabsichtigten Verkauf den Vorkaufsberechtigten hiervon verständigen und den abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen. Nach der Grundregel des ABGB hat der Vorkaufsberechtigte dann 30 Tage Zeit, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Tut er dies, ist er sowohl an den Kaufpreis als auch an sämtliche andere Bedingungen des vorliegenden Kaufvertrages gebunden.
Grundsätzlich wird das Vorkaufsrecht nur im Falle eines Verkaufes (also nicht bei einer Schenkung oder eines Überganges des Grundstückes im Erbwege) ausgelöst. Das Vorkaufsrecht kann allerdings mit gesonderter Vereinbarung auf andere Veräußerungsarten ausgedehnt werden, sodass es zB auch im Falle einer Schenkung ausgeübt werden kann.
Das Vorkaufsrecht bleibt grundsätzlich auf Lebensdauer des Berechtigten aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers. Das bedeutet, wenn der Liegenschaftseigentümer verstirbt, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen. Verstirbt allerdings der Vorkaufsberechtigte, erlischt das Vorkaufsrecht.
Hat der Vorkaufsberechtigte im Falle der Veräußerung der Liegenschaft jedoch kein Interesse, sein Vorkaufsrecht auszuüben, kann dieses durch beglaubigte Unterfertigung einer Löschungserklärung aus dem Grundbuch gelöscht werden.
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