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Damit eingetragene Rechte nicht zur Hürde werden

Wer ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen hat, sollte für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen. Sonst kann ein späterer Verkauf zur langwierigen, kostspieligen Angelegenheit werden.
Sind im Grundbuch Ihrer Liegenschaft Rechte, wie zB Wohnungsgebrauchsrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote eingetragen? In einem solchen Fall empfiehlt es sich, Vorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit der Berechtigten zu treffen.
Ein Beispiel: Der Vater hat vor Jahren sein Haus an seine Tochter übergeben und sich ein Wohnungsgebrauchsrecht zurückbehalten. Nun soll das Haus verkauft werden, da der Vater aufgrund von Pflegebedürftigkeit und Demenz im Seniorenheim wohnt. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde nie aus dem Grundbuch gelöscht. Für den Verkauf ist jedoch die Löschung erforderlich. Wenn nun der Vater aufgrund fehlender Entscheidungsfähigkeit die Löschungserklärung nicht unterschreiben kann und auch keine Vorsorge hierfür getroffen hat, kann sich der Verkauf schwierig gestalten. Es müsste zunächst für den Vater ein Erwachsenenvertreter, allenfalls zusätzlich ein Kollisionskurator bestellt werden, der Wert des Wohnungsrechtes durch einen Sachverständigen ermittelt und dieser Wert aus dem Kaufpreis sichergestellt werden sowie gerichtliche Genehmigungen eingeholt werden. Dieses Vorgehen kostet Zeit und Geld. Hätte der Vater rechtzeitig eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet, könnte der Vollmachtnehmer rasch und unkompliziert eine Löschungserklärung unterfertigen.
Mit der Vorsorgevollmacht kann einem Vollmachtnehmer auch die Befugnis zur Verfügung über Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften eingeräumt werden. Der Vollmachtnehmer kann zB Liegenschaften verkaufen oder Rechte an Liegenschaften löschen lassen.
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